Aufbauseminare für Fahranfänger

Aufbauseminare für Fahranfänger


Ortseingangsschild mit Nachschulung und Führerschein
Freie Plätze können direkt in einer der Fahrschulen in Hamm Tel. 02381/482 6 482 oder Werl 02922/2340 oder unter Mobil (für alle Standorte) 0171/9366133 gebucht werden.

Termin

   Preis

05.12.2023

   299,-€

29.02.2024

   299,-€

29.04.2024

   299,-€

Wann muss an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilgenommen werden?

  • Die Teilnahme an einem ASF-Seminar wird von der Führerscheinstelle oder vom Landratsamt angeordnet und ist verpflichtend (sonst droht Fahrerlaubnisentzug).
  • Teilnehmen müssen alle Fahranfänger die in der Probezeit (ersten 2 Jahre des Führerscheinbesitzes) entweder durch einen „Kategorie A“- Verstoß oder durch zwei „Kategorie B“ – Verstoße auffällig geworden sind.

Wie läuft ein Seminar ab?

  • 4 theoretische Sitzungen von je 135 Minuten in einer unserer Fahrschulen
  • 1 Fahrprobe von 30 Minuten (keine Prüfung notwendig)
  • pünktliche Teilnahme an allen Sitzungen ist Pflicht!

Was passiert nach erfolgreicher Teilnahme?

  • Probezeit verlängert sich auf 4 Jahre.
  • bei einer 2. Auffälligkeit während der Probezeit wird eine Verwarnung ausgesprochen und eine freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung empfohlen.
  • nach einer 3. Auffälligkeit während der Probezeit wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre verhängt.

Termine:

  • Regelmäßig führen wir in unseren Fahrschulen Aufbauseminare durch.
  • Eine Teilnahme an allen 4 Sitzungen ist zwingend vorgeschrieben.
  • Die Teilnahmebescheinigung wird nur Anwesenheit von allen 4 Sitzungen incl. Fahrprobe ausgestellt.
  • Freie Plätze können direkt in einer der Fahrschulen in Hamm Tel. 02381/482 6 482 oder Werl 02922/2340 oder unter Mobil (für alle Standorte) 0171/9366133   gebucht werden.
  • Wir bitten um rechtzeitige Buchung! Bitte beachtet immer eure Fristen der Behörde!!!

Das Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF), auch Nachschulung genannt, ist eine von der Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) angeordnete Maßnahme bei einem A- oder zwei B-Verstößen innerhalb der Führerschein-Probezeit, die im Regelfall für die ersten zwei Jahre einer Fahrerlaubnis (ausgenommen Klassen L, AM, T) festgelegt wird. Ein A-Verstoß (eine schwere Zuwiderhandlung, siehe Liste unten im Weblink verkehrsportal.de) führt sofort zur Anordnung einer Nachschulung, ein B-Verstoß (weniger schwere Zuwiderhandlung) erst beim zweiten Mal, nämlich bei der zweiten Eintragung im Kraftfahrt-Bundesamt.

Das Aufbauseminar wird von einer dazu lizenzierten Fahrschule mit einer Gruppe von mindestens sechs, höchstens zwölf Teilnehmern durchgeführt und besteht aus fünf Teilen: vier Theorie-Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer und einer Beobachtungsfahrt zwischen der ersten und der zweiten Sitzung, welche mindestens 30 Minuten dauert und mit jeweils bis zu drei Teilnehmern stattfindet.

Im Rahmen des Aufbauseminars werden unter anderem die Verstöße der Teilnehmer besprochen und Wege zur zukünftigen Vermeidung gesucht.

Mit Abschluss des Seminars erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung, die bei der entsprechenden Verwaltungsbehörde eingereicht werden muss.

Wird das Seminar vom Führerscheininhaber innerhalb der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Frist nicht erfolgreich abgeschlossen, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis wird erst erteilt wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen wird.

Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a STVG)

A-Verstöße: Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

  1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
  • Fahrlässige Tötung (§ 222) *)
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) *)
  • Nötigung (§ 240)
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
  • Vollrausch (§ 323a)
  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfährzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)

  1. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über

  • das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2),
  • die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2, § 42 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 3 Abschnitt 4),
  • den Abstand (§ 4 Abs. 1),
  • das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2),
  • die Vorfahrt (§ 8, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2),
  • das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9),
  • die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2),
  • das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7 i.V.m. der Anlage 1 Abschnitt 2),
  • das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2),
  • das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2 Abschnitt 9),
  • übermäßige Straßenbenutzung (§ 29),
  • das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2).

2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Abs. 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Abs. 1)

2.3 Verstöße gegen § 24a oder § 24c StVG (Alkohol, berauschende Mittel)

2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 8)

2.5 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)

B-Verstöße: Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

  1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

  • Fahrlässige Tötung (§ 222) *)
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) *)
  • Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

  • Kennzeichenmißbrauch (§ 22)
  1. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend